Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 24 Ausgleich des Gesamtplans
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-1 (1) Der Gesamtplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-2 (2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-3 (3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.