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FinO LFM NRW

§ 24 Ausgleich des Gesamtplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-1 (1) Der Gesamtplan muss ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-2 (2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Anstaltskapital (§ 39) in der Vermögensrechnung zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/24#abs-3 (3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch entsprechende Auflösung des Anstaltskapitals auszugleichen.

§ 23 § 25